Marias Ambulante Pflegeengel stellt den Patienten an erste Stelle und respektiert die individuellen Bedürfnisse und Gewohnheiten. Durch unsere persönliche Beratung erhalten Sie eine perfekt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Betreuung und Pflege, so dass Sie ein angenehmes und selbstständiges Leben in Ihrem häuslichen Umfeld führen können. So möchten wir die Selbstständigkeit fördern, um den Alltag flexibel und individuell nach Leistungsbedarf zu gestalten.
Wir sehen uns als Gast beim Patienten zu Hause und organisieren daher die Pflegeeinsätze basierend auf den Wünschen unserer Klienten. Der Augenmerk liegt in der bezugspersonenbezogenen Pflege und Betreuung. Durch unser Pflege- und Betreuungspersonal als Bezugspersonen entsteht ein Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit, wodurch wir eine vertraute Pflege und Betreuung in der häuslichen Umgebung schaffen. Gerne können Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorab kennenlernen.
Wir bieten unsere ambulanten Dienste von 6:00 Uhr morgens bis 21 Uhr abends an und haben einen 24h Notruf Bereitschaftsdienst für Sie, so dass Sie oder Ihre Angehörigen jederzeit und nach den individuellen Bedürfnissen versorgt werden können. Sie können also nach Absprache mit uns selbst entscheiden, wann und wie oft wir zu Ihnen kommen dürfen.
Nein, dass sollten Sie nur in wirklich schweren Fällen in Erwägung ziehen.
Wir können jeden Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung versorgen, auch palliativ. Durch unsere Flexibilität und der Möglichkeit mehrere Dienste pro Tag anzubieten, können wir jeden Klienten sehr gut versorgen und ein aktives und selbstbestimmtes Leben in der gewohnten Umgebung ermöglichen. Viele unserer Klienten wollen nicht von zu Hause weg und können dank uns weiterhin in Ihrem eigenen, bekannten und gewohnten Umfeld leben. Das hat sich jeder verdient!
Ab Januar 2025 gibt es für den zweiten Pflegegrad statt bisher 761 Euro den Betrag von 796 Euro und für den dritten Pflegegrad 1.497 Euro gegenüber bisher 1.434 Euro. Beim vierten Pflegegrad erhöht sich der Betrag von bisher 1.778 Euro auf 1.859 Euro, für den fünften Pflegegrad von bisher 2.200 Euro auf 2.299 Euro.
Die Pflegegeldleistung für den Angehörigen berechnet sich wie folgt:
Pflegegrad 1 - Kein Geld- oder Sachleistungen -
Pflegegrad 2 - Pflegegeldleistung für den Angehörigen 316 Euro monatlich /
Pflegegrad 3 - Pflegegeldleistung für den Angehörigen 545 Euro monatlich /
Pflegegrad 4 - Pflegegeldleistung für den Angehörigen 728 Euro monatlich /
Pflegegrad 5 - Pflegegeldleistung für den Angehörigen 901 Euro monatlich /
Stand 01/2022.
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen wird der monatliche Entlastungsbetrag, der für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann, ab dem 1. Januar 2025 von 125 Euro auf 131 Euro erhöht.
Die Verhinderungspflege, die zur Entlastung der pflegenden Angehörigen dient, erfährt ebenfalls eine Anpassung. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der jährliche Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege von 1.612 Euro auf 1.685 Euro.
Bei allen Angelegenheiten zur Finanzierung Ihrer Pflege unterstützen wir Sie sehr gerne. Bei der Aufnahme erstellen wir für Sie einen transparenten Kostenplan, inklusive eines sofortigen Kostenvoranschlag über alle gewünschten und benötigten Leistungen in der ambulanten Pflege, direkt bei Ihnen vor Ort. Der vereinbarte Leistungskatalog kann natürlich jederzeit angepasst werden, um die Pflege immer auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abzustimmen. Wir kümmern uns um alle benötigten Verordnungen zur Behandlungspflege und die medizinischen Hilfsmittel, um eine angenehme und umfassende Pflege im häuslichen Umfeld sicherzustellen.
Sie sind bei diesen Themen nicht auf sich allein gestellt.
Wie verhält sich die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes?
Die Behandlungspflege umfasst alle Leistungen zur medizinischen Versorgung des Pflegebedürftigen. Wenn ein Klient medizinische Versorgung benötigt, z.B. Medikamentengabe, Blutzuckermessung, Insulin oder auch eine Wundversorgung, so wird eine Verordnung beim Hausarzt des Klienten angefordert. Nach der erteilten Genehmigung durch die Krankenkasse des Pflegebedürftigen, wird die medizinische Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt. Danach werden die erbrachten Leistungen vom ambulanten Pflegedienst direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet. Sie müssen sich hierbei um nichts kümmern.
Bei der Grundpflege handelt es sich um Leistungen zur Unterstützung des Klienten zu Hause, um ein selbstständiges und aktives Leben im gewohnten Umfeld zu ermöglichen. Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen vereinbaren je nach individuellen Bedarf Leistungen, wie Körperpflege, Ankleiden oder hauswirtschaftliche Versorgung und schließen einen entsprechenden Pflegevertrag mit uns ab. Der Vertrag kann natürlich jederzeit angepasst werden, um auf die Bedürfnisse des Klienten abgestimmt zu werden. Je nach Pflegegrad des Klienten, können die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.Wir halten Sie bei allen Dingen immer auf dem Laufenden.
Sollten Leistungen nicht durch die Krankenkasse oder Pflegekasse des Klienten abgedeckt sein, oder mehr Leistungen in Anspruch genommen werden wollen als von der jeweiligen Kasse bezahlt werden, ist es möglich diese zusätzlichen Leistungen monatlich privat in Rechnung zu stellen. Hierunter fallen zum Beispiel Betreuungen, um mit dem Patienten spazieren zu gehen oder einfach ein bisschen zusätzliche Zeit zu Hause zu verbringen. Wir bieten Ihnen sehr viele Möglichkeiten in Form von Betreuung, welche wir monatlich für Sie transparent abrechnen.
Bis zum 01.01.2017 wurde der Pflegebedarf anhand von Pflegestufen definiert. Mit der Einführung der neuen fünf Pflegegrade, durch das zweite Pflegestärkungsgesetz, wurden psychische Beeinträchtigungen, besonders Demenzerkrankungen im Alter, der gleiche Stellenwert für Pflegeleistungen eingeräumt.
Der durch den MD (Medizinischer Dienst) festgestellte Pflegegrad orientiert sich an der Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens, der betroffenen Person und ist in fünf Pflegegrade aufgeteilt.
Der Pflegegrad wird durch sechs Bereiche eingeteilt:
1 Mobilität 2 kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4 Selbstversorgung 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Je nach Einschränkung werden Punkte vergeben und gewichtet. Aus der Gesamtpunktzahl wird der entsprechende Pflegegrad ermittelt. Gerne unterstützen wir Sie dabei und sind auf Ihren Wunsch hin vor Ort, wenn die MD Prüfung stattfindet. Gemeinsam zusammen!
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag auf ein entsprechendes Pflegebegutachtung bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Nach Einreichung des Antrags wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) der Krankenkassen, bei gesetzlich versicherten Personen zur Evaluierung zu Ihnen nach Hause kommen. Die Begutachtung erfolgt bei beiden nach dem neuen NBA-Begutachtungsverfahren. Die Prüfer stellen eine Empfehlung aus, allerdings sind die Pflegekassen alleinig verantwortlich für die letztendliche Vergabe des Pflegegrades. Im Regelfall muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragsstellung einen Bescheid zur Anerkennung oder Ablehnung des Pflegegrades zuschicken. Sollten hierbei Probleme auftreten, oder sich alles unnötig verzögern, werden wir gemeinsam mit Ihnen eine schnelle Lösung suchen und Sie bei der Nachfrage unterstützen.
Zur Vorbereitung für die Begutachtung empfehlen wir folgende Unterlagen bereit zu halten:
Den Arztbrief und/oder das Entlassungsschreiben aus dem Krankenhaus sowie eine Auflistung aller benötigten Medikamente und der medizinischen Hilfsmittel für die Prüfung vorzubereiten.
Falls es ärztliche Diagnosen, Berichte zu therapeutischen Maßnahmen und/oder eine Dokumentation eines Pflegedienstes gibt, sollten diese ebenfalls bereitgehalten werden.
Bei der anstehenden Prüfung sollten die pflegenden Angehörigen und/oder wir als Pflegedienst in der häuslichen Umgebung vor Ort sein, um Erfahrungen über die Pflege und Hintergründe des Patienten zu erläutern. Die betroffene Person und Angehörigen sollten sich über die realistische Situation im Klaren sein, so dass nicht aus falschem Stolz die Selbstständigkeit des Patienten besser dargestellt wird, als diese im normalen Alltag zutreffend ist.
Der Gutachter vom Medizinischen Dienst (MD), verschafft sich durch das Gespräch mit dem Pflegebedürftigen, den Angehörigen und uns, sowie der Evaluation aller medizinischen und pflegerischen Informationen, einen Überblick zur Selbstständigkeit des Patienten. Anhand des NBA Begutachtungsverfahrens wird der Fragenkatalog abgearbeitet und der Prüfer gibt die Evaluation an die jeweilige Pflegekasse, mit einer Empfehlung zur Einstufung weiter. Der Gutachter gibt keine Angabe zum Pflegegrad, da dieser ausschließlich von der jeweiligen Krankenversicherung festgelegt wird. Die gesamte Prüfung dauert ca. eine Stunde und kann je nach Befinden des Klienten wiederholt werden, um eine neue Einstufung zu beantragen.
Nachdem der Antrag auf Pflegebegutachtung bei der zuständigen Pflegekasse gestellt wurde, vereinbart ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) der Krankenversicherung einen Termin für die persönliche Pflegegrad Feststellung. Die Begutachtung findet in der häuslichen Umgebung des Patienten statt, um ein realistisches Bild der Situation aufzeigen zu können. Der Termin wird vom jeweiligen Gutachter mit Ihnen gemeinsam abgestimmt. Wir werden dann den Termin auf Ihren Wunsch hin in unserer Planung berücksichtigen, um Sie dabei zu unterstützen.
Sollten bereits ein Pflegegrad bestehen und sich die Situation des Klienten verschlechtert haben, ist es möglich eine Höherstufung des vorhandenen Pflegegrades zu beantragen. Diese erfolgt durch erneute Antragstellung, diesesmal allerdings zur Höherstufung. Natürlich beraten wir Sie gerne bei diesem Prozess.
Pflegereform 2023 im Überblick
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzesentwurf zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, kurz PUEG, am 26.05.2023 verabschiedet. Hintergrund sind vor allem gestiegene Pflegekosten. Das Ziel von Lauterbachs Pflegereform 2023 ist es, das Ungleichgewicht zwischen Kosten und Entlastung von Pflegebedürftigen anzugleichen.
Das Gesetz plant Änderungen für die häusliche und stationäre Pflege. Um die dadurch entstehenden Mehrkosten zu finanzieren, sieht die neue Pflegereform 2023 auch vor, den Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 anzupassen. Zudem gibt es einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022. Dieser besagt, dass Eltern mit Kindern in der Erziehungsphase bei den Pflegebeiträgen (SPV) stärker als bisher entlastet werden müssen. Des Weiteren wurde beschlossen, die Leistungen für Pflegebedürftige anzuheben – allerdings erst zum 01.01.2024.
Die stetig steigenden Kosten in der stationären und ambulanten Pflege gehören zu den Hauptgründen für diese Pflegereform. Das ändert sich:
...(GKV) und damit in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert sind, steigt der Höchstbeitrag von aktuell 169,58 Euro auf 199,50 Euro.
Mit der neuen Pflegereform 2023 liegt der maximale Beitrag zur GKV inklusive SPV damit erstmals bei über 1.000 Euro monatlich.
für viele eine Versorgungslücke. Im Pflegefall sichert Sie hier eine private Pflegezusatzversicherung bestmöglich ab und verringert Ihren Eigenanteil auch bei steigenden Pflegekosten.
Für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ebenfalls von 3,4 Prozent auf 4 Prozent. Auch sie zahlen den Kinderlosenzuschlag.
Der Kinderlosenzuschlag entfällt für alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.
Für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern steigt der Beitragssatz von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Abschläge gestaffelt nach Kinderzahl gelten wie in der oben aufgeführten Tabelle, sofern die Kinder unter 25 Jahre sind.
Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung steigt von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Für Kinderlose steigt der Beitragssatz von 3,4 Prozent auf 4 Prozent.
Der neue Beitragszuschlag für Kinderlose steigt damit von 0,35 auf 0,6 Prozent.
Für Personen mit einem Kind steigt der Beitragssatz von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Allgemein gilt: Je höher die Kinderanzahl, desto mehr Abschläge gibt es beim Pflegebeitrag.
Für Haushalte mit mehr als einem Kind reduziert sich der Beitragssatz.
Ab dem zweiten bis zum fünften Kind erfolgt eine weitere Reduktion um jeweils 0,25 Prozentpunkte pro Kind. Das gilt nur für Kinder, die unter 25 Jahre alt sind.
Abschläge für mehrere Kinder gibt es jedoch nur während der Erziehungsphase, bis zum 25. Lebensjahr. Danach zahlen Versicherte den normalen Beitragssatz für ein Kind von 3,4 Prozent, auch wenn Sie mehrere Kinder haben.
Unabhängig von der Kinderzahl beträgt der neue Arbeitgeberanteil für Angestellte 1,7 Prozent (Ausnahme: Sachsen).
Für alle anderen, noch offenen Fragen, sind wir natürlich sehr gerne persönlich für Sie da.
Sie haben die Möglichkeit uns nach einer Terminvereinbarung in unserem Büro zu besuchen, oder mit uns einen Termin bei Ihnen vor Ort zu vereinbaren.
Nutzen Sie bitte hierfür unsere Kontaktmöglichkeiten.
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